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Im Folgenden finden Sie die Satzung des Gewerbe- und Tourismusverein G.u.T. Schwalmstadt e.V.:

Satzung als PDF-Datei.

 

Satzung des Gewerbe- und Tourismusverein G.u.T. Schwalmstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Gewerbe- und Tourismusverein – G.u.T. – Schwalmstadt nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwalmstadt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, durch geeignete Maßnahmen auf eine Steigerung der Attraktivität von Schwalmstadt hinzuwirken. Zur Erhaltung und Stärkung einer unverwechselbaren Identität und des Images von Schwalmstadt unterstützt der Verein die für ein Stadtmarketing und City-Management notwendigen Aktivitäten. Er trägt durch seine Maßnahmen auch zur Erhaltung und Verstärkung des innerstädtischen Handels bei.

(2) Zur Erreichung dieses Vereinszweckes wird der Verein dabei in besonderem Maße die Vielfalt und die Potentiale im wirtschaftlichen, touristischen, geistigen, kulturellen, sozialen, städtebaulichen und ökologischen Bereich fördern und Informationsaktivitäten hierüber unterstützen. In diesem Sinne wird er aktiv zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und zur Verbesserung des Erscheinungsbildes von Schwalmstadt beitragen.

(3) Der Verein wird zur Erfüllung dieser Aufgaben mit Institutionen, Interessengemeinschaften, Vereinigungen, Gesellschaften und Vereinen zusammenarbeiten, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen oder unterstützen.

(4) Der Verein steht allen am Wohl Schwalmstadts interessierten Personen offen. Er ist von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Ausrichtungen unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können volljährige, natürliche sowie juristische Personen und Personengesellschaften sein, insbesondere auch Banken, Dienstleister, Freiberufler, Handwerks- und Handelsbetriebe, Vereine, Verbände und Versicherungen, die sich Schwalmstadt verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig (siehe: Beitragsordnung). Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Vorrausetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(4) ) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist;
  • durch Tod bei natürlichen Mitgliedern;
  • durch Auflösung oder Insolvenz bei juristischen Personen oder Personengesellschaften;
  • durch schriftlichen Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen.

Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigen Ausschluss gegeben wurde. Gegen den schriftlichen Vorstandsbeschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen schriftlich Einspruch einlegen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung, der dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen ist, ist vereinsintern endgültig. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder einen Vorstandsposten.

§ 4 Gremien des Vereins

Gremien des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand (§ 26 BGB)

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Kassierer/-in, - bis zu 7 Beisitzern.

(2) Der Bürgermeister der Stadt Schwalmstadt ist mit seiner Funktion als erster Vorsitzender oder als stellvertretender Vorsitzender geborenes Mitglied des Vorstandes. Im Übrigen können zu Vorstandsmitgliedern nur natürliche Personen, die ordentliche Einzelmitglieder sind bzw. die bevollmächtigten Vertreter von juristischen Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder der Beendigung der Vertretung endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Der Restvorstand ist berechtigt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vertretung eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch Beschluss, aus den Reihen der Vereinsmitglieder, ein Mitglied in dieses Amt zu berufen. Das Amt desjenigen endet mit der Neuwahl.

(3) Der Vorstand hat das Recht, bis zu sieben Beisitzer zu berufen.

(4) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2) erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Mitglied mit der Amtsführung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

(6) Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen, der im Vorstand stimmberechtigt ist.

(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.

(8) Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und nach der Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung - Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und Tätigkeitsberichtes - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern - Ein-/Besetzung von Arbeitsgruppen.

(9) Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen. Nichtvorstandsmitglieder können beratend zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

(10) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt. Sie hat in diesem Fall binnen sechs Wochen stattzufinden.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Dabei sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung mitzuteilen und erforderliche Unterlagen beizufügen. Zur Tagesordnung gehören der Kassenprüfer-Bericht und die Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt insbesondere für die:

  • Wahl des Vorstandes;
  • Entlastung und Änderung des Haushaltsplanes;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung;
  • Wahl des Kassenprüfers und dessen Vertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes (Verschmelzung, etc.).

Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung mit Handzeichen, sofern nicht durch mindestens ein anwesendes Mitglied eine schriftliche und geheime Abstimmung beantragt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsicht in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 7 Prüfung der Kassengeschäfte

(1) Die Prüfung der Geschäfte des Vereins erfolgt jährlich durch einen Kassenprüfer. Ein Abschlussbericht ist dem Vorstand vorzulegen.

(2) Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen sachlich und wertungsfreien Bericht über seine Prüfungsfeststellungen.

§ 8 Finanzierung des Vereins

(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Entgelten für Leistungsaustausch (Sponsoring) und aus Umlagen nach Maßgabe der Satzung. Beiträge, die an den Verein gezahlt werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Umlagen und Entgelte für Leistungsaustausch sind zuzüglich der Umsatzsteuer zu entrichten.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Zahlungsmodalitäten, Umlagen und Arbeitsleistungen zu regeln. Die Beiträge werden im Regelfall durch Lastschriftverfahren jährlich eingezogen.

§ 9 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Ausschüsse
gebildet werden. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. Mindestens ein Ausschussmitglied muss auch Vorstandsmitglied sein. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen zur Wirksamkeit für den Verein der Zustimmung durch den Vorstand.

§ 10 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Auflösung erfordert grundsätzlich eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder.

(3) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt durch den letzten Vorstand. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Schwalmstadt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks in Schwalmstadt verwendet wird. Dies bestimmt die auflösende Mitgliederversammlung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.01.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.